Am 30. Juni 2016 haben der Rat und das Europäische Parlament Einvernehmen über die überarbeiteten Vorschriften für den Fang von Tiefseearten in den EU- und CECAF-Gewässern erzielt.
Der vereinbarte Verordnungsentwurf zielt auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Tiefseebestände und gleichzeitig eine Verringerung der Umweltauswirkungen dieses Fischfangs ab.
Die unter niederländischem Vorsitz erzielte Einigung ist das Ergebnis intensiver vierjähriger politischer und technischer Beratungen und muss noch vom Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates (AStV) und vom Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments (PECH) gebilligt werden.
"Die heute erzielte Einigung über den Schutz von Tiefsee-Habitaten sieht ein allgemeines Verbot der Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen ab 800 Meter Tiefe und ein System zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten vor, in denen die Fischerei unter bestimmten Bedingungen noch erlaubt ist. Mit dieser Einigung wird daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit des Schutzes von Tiefsee-Habitaten und einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung durch die Fischer hergestellt", erklärte Martijn van Dam, Landwirtschaftsminister der Niederlande und Präsident des Rates.
In der EU-Regelung für die Tiefseefischerei wird bestimmt, welche Akteure Tiefseearten gezielt befischen dürfen, und es werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten Fanggenehmigungen für die Tiefseefischerei erteilen können.
Mit der Einigung über die überarbeiteten Vorschriften wird ein ehrgeiziges Gleichgewicht zwischen der kommerziellen Bewirtschaftung bestimmter Tiefseebestände und deren Nachhaltigkeit hergestellt.
Dies erfolgt durch die Einführung innovativer Instrumente für die Bewirtschaftung der Bestände, wie z. B.
Der AStV wird ersucht, die Einigung zu billigen, während das Europäische Parlament voraussichtlich in einer kommenden Sitzung seines PECH-Ausschusses über den Kompromisstext abstimmen wird. Weitere Maßnahmen werden sodann die förmliche Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung, der die politische Einigung widerspiegelt, und des identischen Standpunkts des Parlaments in zweiter Lesung im Herbst sein.
Dies sollte das Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften bis Ende 2016 ermöglichen.
HintergrundDie Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) ist die zuständige Organisation, die ihren Vertragsparteien Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischbestände in den internationalen Gewässern des Mittelostatlantiks empfiehlt.
Diese Kommission verfolgt das Ziel, die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch eine geeignete Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischereien und der Fangtätigkeiten zu fördern.
Die Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) ist die zuständige Organisation, die ihren Vertragsparteien Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischbestände in den internationalen Gewässern des Nordostatlantiks empfiehlt. Zu den Vertragsparteien gehören Dänemark (in Bezug auf die Färöer und Grönland), die Europäische Union, Island, Norwegen und die Russische Föderation. Ziel der NEAFC ist es, die langfristige Erhaltung und optimale Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich sicherzustellen und somit für einen nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen zu sorgen.
Am 30. Juni 2016 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Reduzierung der Emissionen von Luftschadstoffen erzielt. Diese sogenannte neue NEC-Richtlinie sieht strengere nationale Grenzwerte für den Zeitraum von 2020 bis 2029 und ab 2030 vor.
"Mit dieser Richtlinie werden wir die Luftverschmutzung bekämpfen, die jedes Jahr über 400 000 Menschen den vorzeitigen Tod bringt. Die Verringerung der Emissionen bestimmter Schadstoffe wird sich in gesundheitlicher Hinsicht sehr vorteilhaft auswirken. Ich freue mich sehr, dass wir nach langjährigen Verhandlungen am letzten Tag des niederländischen Ratsvorsitzes diese Einigung für alle Menschen in Europa erzielen konnten,“
so Sharon Dijksma, niederländische Ministerin für Umwelt und Präsidentin des Rates.
Mit dieser Richtlinie sollen die durch die Luftverschmutzung verursachten Gesundheitsrisiken und Umweltauswirkungen weiter verringert werden. Zudem soll das EU-Recht mit den internationalen Verpflichtungen, die sich aus dem geänderten Göteborg-Protokoll von 2012 ergeben, in Einklang gebracht werden.
SchadstoffeDie neue Richtlinie sieht nationale Grenzwerte für die Emissionen folgender fünf Schadstoffe vor: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub.
Nationale EmissionsgrenzwerteDie nationalen Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Schadstoffe im Zeitraum 2020-2029 entsprechen den Grenzwerten, an die sich die Mitgliedstaaten bereits aufgrund des geänderten Göteborg-Protokolls von 2012 zu halten haben. Die nun erzielte Vereinbarung sieht neue und zugleich strengere Reduktionen ab 2030 vor.
Schätzungen zufolge werden die neuen Verpflichtungen eine Verringerung der gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung im Jahr 2030 um ca. 50 % (im Vergleich zu 2005) bewirken.
Emissionsziele für 2025Für jeden Mitgliedstaat werden indikative Emissionsziele für 2025 bestimmt. Ihre Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer linearen Kurve, die in Richtung der ab 2030 geltenden Emissionsgrenzwerte verläuft. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch an einer nichtlinearen Kurve ausrichten, wenn dies effizienter ist.
Wenn die Mitgliedstaaten vom geplanten Kurvenverlauf abweichen, müssen sie dies begründen und zugleich erläutern, mit welchen Maßnahmen sie eine Kurskorrektur herbeiführen wollen.
FlexibilitätHinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte wird eine gewisse Flexibilität zugestanden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kann beispielsweise ein Mitgliedstaat in einem Jahr wegen eines außergewöhnlich strengen Winters bzw. eines außergewöhnlich heißen Sommers seine Verpflichtung nicht erfüllen, so hat dieser Staat die Möglichkeit, einen Mittelwert der jährlichen Emissionen aus den Emissionen des betreffenden sowie des vorherigen und des darauffolgenden Jahres zu bilden.
Chronologie und nächste SchritteDie Kommission hat ihren Vorschlag im Dezember 2013 als Teil des Maßnahmenpakets zur Luftqualität vorgelegt. Dieses Dossier durchläuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Das Europäische Parlament hat im Oktober 2015 über seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie abgestimmt. Der Rat hat sich im Dezember 2015 auf eine allgemeine Ausrichtung geeinigt. Diese Richtlinie muss mit qualifizierter Mehrheit vom Rat angenommen werden.
Im Juni 2016 ist ein vom Vorsitz vorgeschlagener Kompromisstext vom AStV unterstützt worden. Das Europäische Parlament hat den Text am 30. Juni im Grundsatz gebilligt.
Das Europäische Parlament wird voraussichtlich im Herbst über den Text abstimmen. Anschließend wird der Text dem Rat zur endgültigen Annahme in erster Lesung vorgelegt.
Am 30. Juni 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Namen des Rates die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verwendet werden können, gebilligt.
Dank dieser Einigung kann die Verordnung 1236/2005 geändert werden, um den Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Vorgesehen sind Änderungen der Vorschriften über Ausfuhrkontrollen, neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe sowie ein Verbot der Werbung für bestimmte Güter. Ziel ist es zu verhindern, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.
Die neue Verordnung zur Änderung der Verordnung 1236/2005 soll vom Parlament im September gebilligt und anschließend dem Rat zur Annahme vorgelegt werden. Eine politische Einigung mit dem Parlament wurde am 24. Mai 2016 erzielt.
Das Verbot von Folter und Misshandlung ist in den Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte verankert. Auf Ebene der EU ist die Todesstrafe gemäß der Charta der Grundrechte untersagt, in der es heißt, dass "niemand .... der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (darf)". Darüber hinaus fördert die EU die Achtung der Grundrechte überall auf der Welt.
Zwei Kategorien von GüternDie Verordnung 1236/2005 verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet.
Nach der Verordnung sind spezielle Lizenzen für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern erforderlich, die für die genannten Zwecke verwendet werden könnten, die aber auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Güter werden einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIA der Verordnung aufgeführt.
Die Verordnung wurde im Dezember 2011 geändert, um die Ausfuhr von Arzneimitteln zu kontrollieren, die bei Hinrichtungen durch eine tödliche Injektion verwendet werden könnten.
ÄnderungenDie neue Verordnung sieht ein Verbot der Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen vor, die einem Verbot unterliegen und in Anhang II aufgeführt sind, damit auch die Transfers der Güter erfasst werden, die sich nicht in der EU befinden. Darüber hinaus verbietet die Verordnung die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler, denen bekannt ist, dass die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Nach dem Entwurf ist ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe (über die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter) durch jedwede Person verboten, der bekannt ist, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Außerdem ist ein Dringlichkeitsverfahren in den Fällen vorgesehen, in denen eine rasche Änderung der Anhänge der Verordnung notwendig ist, um der Markteinführung neuer Güter Rechnung zu tragen.
Einigung mit dem EPGemäß der Einigung mit dem Europäischen Parlament sieht der vereinbarte Text Folgendes vor: