Die Auswirkungen der Ereignisse vom Juli in Südsudan sind weiterhin deutlich spürbar. Während der Kämpfe im Juli haben Hunderte von Menschen ihr Leben verloren und wurden grausame sexuelle Gewalttaten verübt. Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden. Die EU fordert, dass Untersuchungen aller Verbrechen, die während der jüngsten Kämpfe begangen wurden, eingeleitet werden, um die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. In diesem Zusammenhang fordert die EU erneut, umgehend den Hybrid-Gerichtshof für Südsudan einzurichten.
Die EU begrüßt die Resolution 2304 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS) bis zum 15. Dezember 2016 verlängert und die Entsendung einer regionalen Schutztruppe, die für ein sicheres Umfeld sorgen soll, als Teil von UNMISS genehmigt wurde. Eine rasche Entsendung dieser Truppe ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung von Frieden und Stabilität in Südsudan.
Die EU begrüßt den Geist der konstruktiven Zusammenarbeit, der aus dem gemeinsamen Kommuniqué spricht, das die Übergangsregierung der nationalen Einheit in Südsudan nach dem Besuch des VN-Sicherheitsrates in Dschuba vom 2. bis 4. September herausgegeben hat. Die in dem gemeinsamen Kommuniqué eingegangenen Verpflichtungen, vor allem zur Zusammenarbeit mit der UNMISS und der regionalen Schutztruppe, müssen durch die Übergangsregierung vollständig umgesetzt werden.
Die EU würdigt das fortgesetzte Engagement der Afrikanischen Union und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) in dieser Sache sowie die verantwortungsvolle Haltung der benachbarten Länder während der jüngsten Ereignisse. Sie ruft erneut alle südsudanesischen Konfliktparteien auf, das Abkommen über die Beilegung des Konflikts nach Treu und Glauben umzusetzen. Die EU ist weiterhin bereit, Sanktionen gegen alle Personen zu verhängen, die den Friedensprozesses in Südsudan untergraben, und unterstützt – unter Hinweis darauf, dass sie lange ein Waffenembargo gegen Südsudan aufrechterhalten hat – die Bereitschaft des VN-Sicherheitsrates, weitere Maßnahmen, etwa ein Waffenembargo, in Erwägung zu ziehen, falls die UNMISS weiter blockiert werden sollte.
Die EU weist darauf hin, dass humanitäre Hilfe unabhängig und neutral ist und ausschließlich auf Grundlage des enormen Hilfsbedarfs der am meisten gefährdeten Menschen in Südsudan erfolgt. Sie fordert die Übergangsregierung der nationalen Einheit dringend auf, ihre Verpflichtungen im Rahmen des humanitären Völkerrechts einzuhalten und rasche und ungehinderte Hilfe für alle vom Konflikt betroffenen Südsudanesen, ungeachtet ihrer ethnischen, Stammes- oder politischen Zugehörigkeit, zu ermöglichen sowie die uneingeschränkte Achtung aller Organisationen, die humanitäre Hilfe leisten, und von deren Personal zu gewährleisten.
Der Rat hat folgende Schlussfolgerungen angenommen:
"1. Am 15. Februar 2016 hat der Vorsitzende des Staatspräsidiums von Bosnien und Herzegowina Dragan ČOVIĆ den Antrag auf Beitritt seines Landes zur Europäischen Union eingereicht. Der Rat hat beschlossen, das Verfahren nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union einzuleiten. Dementsprechend wird die Kommission ersucht, ihre Stellungnahme zu unterbreiten.
2. Unter Hinweis auf den erneuerten Konsens über die Erweiterung, den der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14./15. Dezember 2006 zum Ausdruck gebracht hat, bekräftigt der Rat, dass die Zukunft der westlichen Balkanstaaten in der Europäischen Union liegt. Er erinnert daran, dass das Vorankommen der einzelnen Länder auf dem Weg in die Europäische Union von ihren jeweiligen Bemühungen abhängt, die Kopenhagener Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen.
3. Unter erneuter Bekräftigung früherer Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere der Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2015, und seiner uneingeschränkten Unterstützung der EU-Perspektive Bosnien und Herzegowinas als eines vereinigten und souveränen Gesamtstaats begrüßt der Rat die signifikanten Fortschritte bei der Umsetzung der Reformagenda, über die die Regierung Bosnien und Herzegowinas auf allen Ebenen Einigung erzielt hat. Der Rat appelliert an Bosnien und Herzegowina, seine Bemühungen fortzusetzen, um in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Partnern sowie der Zivilgesellschaft zum Wohle der Bürger des Landes eine wirksame Umsetzung der Reformagenda zu gewährleisten, und sich dabei an den zeitlichen Rahmen des von der Regierung des Landes festgelegten Aktionsplans zu halten. Dies sollte auch weiterhin soziale und wirtschaftliche Reformen ebenso wie Reformen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Verwaltung beinhalten. Der Rat ersucht die Kommission, ihm weiterhin über die Umsetzung der Reformagenda, einschließlich des Koordinierungsmechanismus, Bericht zu erstatten. Der Rat fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme zum Beitrittsantrag Bosnien und Herzegowinas besonderes Augenmerk auf die Umsetzung des Sejdic/Finci-Urteils zu legen.
4. Der Rat begrüßt die Paraphierung des Protokolls über die Anpassung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwecks Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union. Die vollständige Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, einschließlich seiner Anpassung, ist ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen des Landes um eine Integration in die EU.
5. Der Rat begrüßt ferner die Vereinbarung, einen Koordinierungsmechanismus für EU-Fragen einzurichten. Er appelliert an alle Regierungsebenen in Bosnien und Herzegowina, dessen wirksame Umsetzung zu gewährleisten, die einen wichtigen Schritt bei der Verbesserung der Funktionsfähigkeit und Effizienz darstellt."
Der Rat nahm am 20. September einen Rechtsrahmen an, der es der EU zum ersten Mal ermöglicht, autonom Sanktionen gegen ISIL/Da'esh und Al-Qaida und Personen und Einrichtungen zu verhängen, die mit ihnen verbunden sind oder sie unterstützen. Bisher konnten Sanktionen nur gegen in der Liste der Vereinten Nationen aufgeführte Personen und Einrichtungen oder von individuell handelnden Mitgliedstaaten verhängt werden.
Die EU kann nunmehr gegen einzelne Personen ein Reiseverbot verhängen und die Vermögenswerte von Einzelpersonen und Einrichtungen einfrieren, die als mit ISIL (Da’esh)/Al-Qaida in Verbindung stehend identifiziert wurden. Das bedeutet, dass alle ihre Vermögenswerte in der EU eingefroren werden und dass es Personen und Einrichtungen in der EU verboten ist, den gelisteten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Maßnahmen zielen unter anderem auf Personen und Einrichtungen ab, die an der Planung oder Begehung von Terroranschlägen beteiligt waren, oder ISIL (Da’esh)/ Al Qaida mit finanziellen Mitteln, Öl oder Waffen versorgt haben oder von ihnen eine terroristische Schulung erhalten haben. Weitere Tätigkeiten, die zur Aufnahme von Personen und Einrichtungen in die Liste führen, sind Rekrutierung, Anstiftung oder öffentliche Aufstachelung zu Handlungen und Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Organisationen oder Beteiligung an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte außerhalb der EU, einschließlich Entführung, Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Zwangsehe und Versklavung.
Darüber hinaus wird die EU restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen verhängen können, die aus der EU ausreisen oder ausreisen wollen bzw. in die EU einreisen oder einreisen wollen, um ISIL (Da’esh)/ Al-Qaida zu unterstützen oder von ihnen ausgebildet zu werden. Diese Maßnahmen zielen insbesondere auf die sogenannten "ausländischen Kämpfer" ab. Die EU kann somit jede Person, die den Kriterien entspricht, in die Liste aufnehmen, einschließlich EU-Bürger, die diese Organisationen außerhalb der EU unterstützt haben und danach zurückkehren. Mit dem Reiseverbot werden gelistete Personen daran gehindert, in einen EU-Mitgliedstaat einzureisen. Falls es sich um einen gelisteten EU-Bürger handelt, so hindert das Reiseverbot die in der Liste aufgeführte Person daran, in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zu reisen.
Die Aufnahme von Personen und Einrichtungen in die Liste erfolgt nach Einigung über die entsprechenden Vorschläge der Mitgliedstaaten durch einen Ratsbeschluss und eine Ratsverordnung, die einstimmig angenommen werden..