1. Unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juli 2015 und die gemeinsame Erklärung, die von der Hohen Vertreterin und Außenminister Javad Zarif bei ihrem Treffen im April vereinbart wurde, erklärt die Europäische Union ihre Absicht, die Beziehungen zu Iran in voller Übereinstimmung mit dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (im Folgenden "JCPOA") weiter zu entwickeln.
2. Die Europäische Union bekräftigt ihr entschiedenes Eintreten für den JCPOA, der ein multilaterales Unterfangen der E3/EU+3 und Irans ist. Sie begrüßt, dass der JCPOA durch alle Beteiligten umgesetzt wird. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) seit dem "Tag der Umsetzung" vier Berichte veröffentlicht hat, in denen Irans Zusagen betreffend den Nuklearbereich überprüft werden. Sie hebt hervor, dass Iran weiterhin uneingeschränkt und unter Einhaltung des vereinbarten Zeitplans mit der IAEO zusammenarbeiten muss, und sie unterstützt die IAEO bei der Überwachung der Umsetzung des Abkommens durch Iran. Sie fordert Iran auf, das Zusatzprotokoll zum Sicherungsabkommen zu ratifizieren. Die Europäische Union bekräftigt erneut, dass die kontinuierliche vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA während der gesamten Geltungsdauer des Abkommens unerlässlich ist. Die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Hohe Vertreterin in ihrer Rolle als Koordinatorin der Gemeinsamen Kommission.
3. Die Europäischen Union setzt sich für die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA ein – einschließlich der Aufhebung von wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen und der Zusammenarbeit mit den Akteuren im Privatsektor und in der Wirtschaft – insbesondere den Banken, um Wachstum im Handel und bei den Investitionen zu fördern. Insbesondere wurde umfassende Orientierungshilfe bezüglich der Aufhebung der Sanktionen geleistet, um sicherzustellen, dass der neue rechtliche Rahmen klar ist. Der Rat wird in dieser Frage weiterhin auf alle einschlägigen Beteiligten zugehen.
4. Die Europäische Union begrüßt die fortgesetzte Ausgabe von Ausfuhrlizenzen durch das US-amerikanische Amt zur Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (US Office of Foreign Assets Control) für den Transfer von Passagierverkehrsflugzeugen und zugehörigen Teilen sowie Dienstleistungen an Iran und sieht ihr erwartungsvoll entgegen. Der Verkauf einer großen Zahl von Flugzeugen an iranische Fluglinien wird ein bedeutendes Signal für die erfolgreiche Durchführung des JCPOA sein. Die ausschließliche Endverwendung der Flugzeuge in der zivilen Luftfahrt wird die Mobilität der Menschen fördern und zu einem sichereren Umfeld in der kommerziellen Luftfahrt beitragen.
5. Wie der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) bereits im Juli 2015 erklärte, ist die Einhaltung der Verpflichtungen durch alle Parteien eine Grundvoraussetzung dafür, das Vertrauen weiter aufzubauen und kontinuierlich eine allmähliche stetige Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Iran zu erreichen.
6. Der Rat bekräftigt seine Unterstützung für den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Iran in Bereichen gemeinsamen Interesses wie beispielsweise dem politischen Dialog, Menschenrechten, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Handel und Investitionen, Landwirtschaft, Verkehr, Energie und Klimawandel, der zivilen nuklearen Zusammenarbeit, Umwelt, Zivilschutz, Wissenschaft, Forschung und Innovation, Bildung unter anderem durch Hochschulaustausch, Kultur, Drogenpolitik, Migration, regionalen und humanitären Fragen, wie in der von der Hohen Vertreterin und dem iranischen Außenminister bei ihrem Treffen im April vereinbarten Gemeinsamen Erklärung ausgeführt. Der Rat befürwortet eine koordinierte EU-Strategie des schrittweisen Engagements mit Iran, das umfassend zum Tragen kommt, Zusammenarbeit bei gemeinsamen Interessen vorsieht, bei Meinungsverschiedenheiten kritisch bleibt und in der Praxis konstruktiv ist. In diesem Zusammenhang unterstützt der Rat uneingeschränkt die rasche Eröffnung einer EU-Delegation in Iran als entscheidenden Schritt, um den breit angelegten Aufgabenkatalog für die Zusammenarbeit umzusetzen.
7. Der Rat begrüßt die Ausweitung der Wirtschaftsbeziehung der EU zu Iran infolge der Umsetzung des JCPOA und bekräftigt seine Unterstützung für die Aufnahme Irans in die WTO als Mittel zur Förderung marktbezogener Reformen und zur Erreichung einer Wiedereingliederung in die Weltwirtschaft und in das auf Regeln basierende Handelssystem. Damit Iran umfassenden Nutzen aus der Aufhebung der Sanktionen, einschließlich der Wiederaufnahme der Geschäfte von europäischen Banken und Unternehmen in vollem Umfang, ziehen kann, muss das Land die Hindernisse im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Finanzpolitik, den Rahmenbedingungen für Unternehmen und der Rechtsstaatlichkeit ausräumen. Der Rat begrüßt, dass Iran einen Aktionsplan der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) angenommen hat, um strategische Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzugehen, und sich auf hoher politischer Ebene zu diesem Aktionsplan verpflichtet hat; ferner begrüßt der Rat die Entscheidung Irans, um technische Unterstützung zu ersuchen und fordert eine unverzügliche und zügige Umsetzung. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind bereit, in diesen Bereichen mit Iran zusammenzuarbeiten, was auch die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Umsetzung des FATF-Aktionsplans einschließt, und die Nutzung von Exportkrediten zur Förderung von Handel, Projektfinanzierungen und Investitionen in Iran zu prüfen. Der Rat begrüßt die Aussicht, Iran in das Finanzierungsmandat für Drittstaaten der Europäischen Investitionsbank (EIB) einbeziehen zu können.
8. Der Rat nimmt Kenntnis von der Zusage des iranischen Präsidenten, die Menschenrechtslage im Land zu verbessern. Er bleibt dennoch besorgt über die Menschenrechtslage, insbesondere über die häufige Anwendung der Todesstrafe einschließlich gegen jugendliche Straftäter und Drogenstraftäter. Die EU ist gegen die Todesstrafe ohne jegliche Ausnahme. Der Rat hebt hervor, dass es unerlässlich ist, gleiche Rechte für Frauen und Angehörige von Minderheiten – einschließlich ethnischer und religiöser Minderheiten – zu gewährleisten, die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu achten, die Verträge, denen Iran beigetreten ist, umzusetzen sowie jenen Übereinkünften, deren Vertragsstaat Iran noch nicht ist, beizutreten. Er ruft Iran zudem dazu auf, mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und ihm Zugang zu gewähren. Die EU hat vor, diese Themen in konstruktiver Weise, einschließlich im Rahmen eines Dialogs über Menschenrechte, anzugehen, wodurch weitere Bereiche der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermittelt werden können.
9. Der Rat bringt seine Besorgnis angesichts der wachsenden Spannungen in der Region zum Ausdruck und unterstützt Ansätze, durch die ein konstruktiveres regionales Umfeld gefördert wird. Iran hat in der Region eine wichtige Rolle inne und es ist von allergrößter Bedeutung, dass er konkrete und konstruktive Schritte unternimmt, die dazu beitragen, die Lage in der Region wirklich zu verbessern. Die EU betont ihren ausgewogenen Ansatz für die Region und ruft alle Länder in der Region auf, sich für einen Abbau der Spannungen einzusetzen und Maßnahmen zu vermeiden, die Gewalt, Sektierertum und Polarisierung fördern. In diesem Zusammenhang bringt der Rat seine Sorge über die militärische Aufrüstung in der Region – einschließlich des iranischen Raketenprogramms – zum Ausdruck und fordert Iran auf, Aktivitäten zu unterlassen, die das Misstrauen vertiefen können, wie beispielsweise Tests ballistischer Raketen, die einen Verstoß gegen die Resolution 2231 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen darstellen, sowie die mit diesen Tests in Zusammenhang stehenden Erklärungen.
10. Die EU bekräftigt ihre Schlussfolgerungen zu Syrien vom 17. Oktober 2016 und ruft dringend dazu auf, die – vorsätzlichen und willkürlichen – massiven und unverhältnismäßigen Angriffe des syrischen Regimes und seiner Alliierten auf die Zivilbevölkerung, humanitäre Helfer und medizinisches Personal sowie zivile und humanitäre Einrichtungen zu beenden. Daher appelliert der Rat eindringlich an Iran, seinen Einfluss auf das syrische Regime zu nutzen, um die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, humanitäre Helfer sowie zivile und humanitäre Infrastrukturen zu beenden, humanitären Helfern uneingeschränkt, unbehindert und landesweit Zugang zu ermöglichen und sich konstruktiv in einen politischen Verhandlungsprozess einzubringen. Der Rat ruft Iran zudem dazu auf, umfassend dazu beizutragen, den Weg für die Wiederaufnahme eines alle Seiten einbeziehenden und von Syrien gesteuerten politischen Prozesses unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zu bereiten. Der Rat begrüßt das diesbezügliche Hineinwirken der Hohen Vertreterin und ersucht sie, diese Arbeit mit wichtigen Akteuren in der Region zur Unterstützung der Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien Staffan de Mistura fortzusetzen.
Der Rat billigte die Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel "Elemente eines EU-weiten Strategierahmens zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors (SSR)". Der Rat forderte alle EU-Akteure auf, den EU-SSR-Rahmen zügig umzusetzen.
Die SSR bietet Grundlagen, die zur Schaffung einer wirksamen demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht des Sicherheitssektors beitragen, und ist daher in allen Kontexten – auch dort wo Stabilität gegeben ist – und in allen Konfliktphasen von Bedeutung, um Governance und menschliche Sicherheit zu verbessern.
Die SSR ist nicht nur eine wesentliche Komponente der Konfliktprävention, indem sie potenzielle Krisenfaktoren angeht, sondern auch des Krisenmanagements und der Konfliktlösung, der Stabilisierung nach Konflikten, der Friedenskonsolidierung und des Staatsaufbaus durch die Wiedereinführung rechenschaftspflichtiger Sicherheitsorgane und die Wiederherstellung effizienter Sicherheitsdienstleistungen für die Bevölkerung, wodurch die Rahmenbedingungen für nachhaltige Entwicklung und Frieden geschaffen werden.
Der Rat hat am 14. November 2016 einstimmig Einigung über die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten für Tiefseebestände in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Nordostatlantiks für 2017 und 2018 erzielt. Die davon betroffenen Fischbestände sind Tiefseehaie, Schwarzer Degenfisch, Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier, Kaiserbarsch, Rote Fleckbrasse und Gabeldorsch.
Angesichts der Empfindlichkeit der Tiefseearten, und um ihre Überfischung zu vermeiden, hat der Rat beschlossen, die TAC für die allermeisten Bestände zu verringern.
"Mit der heutigen Entscheidung haben wir weitere Fortschritte hin zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände erzielt. In den nächsten beiden Jahren müssen die Fangmengen für einige Arten verringert werden, damit sichergestellt ist, dass die Bestände sich erneuern können und längerfristig nachhaltig befischt werden können. Dies ist eine grundlegende Investition in die Gesundheit unserer Meere und in die Zukunft unserer Fischerinnen und Fischer".
Gabriela Matečná, Ministerin für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Slowakei und Präsidentin des RatesDieser Punkt wird nach der Überarbeitung des Rechtsakts durch die Rechts- und Sprachsachverständigen als A-Punkt in die Tagesordnung für eine der nächsten Ratstagungen aufgenommen. Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2017.
HintergrundMit der vorgeschlagenen Verordnung über die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten (siehe nachstehenden Link zum Kommissionsvorschlag) werden die Fangbeschränkungen für die Fischereiflotten der EU in Bezug auf die kommerziell wichtigsten Tiefseearten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Nordostatlantiks festgelegt.
Bestände von Tiefseearten sind Bestände, die in Gewässern außerhalb der Hauptfanggründe der Festlandsockel gefangen werden. Sie machen etwa 1 % aller Fänge im Nordostatlantik aus.
Die Befischung von Tiefseearten wird von der EU seit 2003 durch zulässige Gesamtfangmengen (TAC) für die verschiedenen Arten und Gebiete und durch den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Nordostatlantik geregelt. Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) alle zwei Jahre auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten beschlossen.
Die wissenschaftlichen Gutachten werden vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) bereitgestellt, der sein jüngstes Gutachten über die biologische Lage der Bestände von Tiefseearten im Juni 2016 veröffentlicht hat.
Elemente des Vorschlags beruhen auch auf einer eingehenden Prüfung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) vom Juli 2016.
Im Rahmen der reformierten GFP sollten die Fangmöglichkeiten auch im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip festgelegt werden und auf die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) abzielen.
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen der GFP.
Am 14. November 2014 hat der Rat eine geänderte Verordnung über Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, verabschiedet.
Damit wird die Verordnung 1236/2005 geändert, um den Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Mit der neuen Verordnung werden die geltenden Regeln für Ausfuhrkontrollen geändert und neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe eingeführt; zudem wird Werbung für bestimmte Güter verboten und die Definition des Begriffs "andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" angepasst. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.
Das Verbot von Folter und Misshandlung ist in den Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verankert. In der EU ist die Todesstrafe nach der Charta der Grundrechte untersagt. Dort heißt es: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Die EU tritt zudem für die weltweite Achtung der Grundrechte ein.
Die Verordnung 1236/2005 verbietet die Aus- und die Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang II der Verordnung aufgelistet.
Für die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die für die genannten Zwecke, aber auch für legitime Zwecke verwendet werden können, sind nach der Verordnung spezielle Lizenzen erforderlich. Diese Güter werden einer Einzelfallprüfung unterzogen und sind in den Anhängen III und IIIa der Verordnung aufgeführt.
Die Verordnung wurde im Dezember 2011 geändert, um die Ausfuhr von Arzneimitteln, die bei Hinrichtungen durch eine tödliche Injektion verwendet werden könnten, zu kontrollieren.
Aktuelle ÄnderungenNach der neuen Verordnung darf für Ausfuhren in Länder, die den internationalen Übereinkommen gegen die Todesstrafe beigetreten sind, eine allgemeine Genehmigung erteilt werden. Das betreffende Land muss die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben, und die Güter dürfen nicht in andere Länder wiederausgeführt werden.
Die neue Verordnung untersagt zudem die Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen, die einem Ein- und Ausfuhrverbot unterliegen und in Anhang II aufgeführt sind, sodass auch die Weitergabe von Gütern, die sich nicht in der EU befinden, erfasst wird. Überdies verbietet sie die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten durch Vermittler, denen bekannt ist, dass die in Anhang III oder IIIA aufgeführten Güter zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Ferner verbietet sie die Bereitstellung von technischer Hilfe (im Zusammenhang mit in Anhang III oder IIIa aufgeführten Gütern) durch jedwede Person, der bekannt ist, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.
Überdies wird die Definition des Begriffs "andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angepasst.
Außerdem ist ein Dringlichkeitsverfahren für die Fälle vorgesehen, in denen die Anhänge der Verordnung rasch geändert werden müssen, um der Markteinführung neuer Güter Rechnung zu tragen.
Nach der Einigung mit dem Europäischen Parlament sieht der vereinbarte Text Folgendes vor: