Der Rat hat am 21. April 2016 den endgültigen Text einer Richtlinie zur Stärkung der Rechte von Kindern in Strafverfahren angenommen. Die Richtlinie sieht eine Reihe von Verfahrensgarantien für Kinder (d.h. Personen unter 18 Jahren) vor, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden. Die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien gehen über diejenigen, die bereits für verdächtige und beschuldigte Erwachsene gelten, hinaus.
Eine Kernbestimmung der Richtlinie betrifft die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass verdächtige oder beschuldigte Kinder von einem Rechtsbeistand unterstützt werden, indem ihnen erforderlichenfalls Prozesskostenhilfe gewährt wird, es sei denn, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig. Weitere wichtige Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Belehrung über die Rechte sowie das Recht auf eine individuelle Begutachtung, eine medizinische Untersuchung und die audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung. Ferner sind spezielle Garantien für Kinder während des Freiheitsentzugs, insbesondere während einer Inhaftierung, vorgesehen.
Diese endgültige Annahme der Richtlinie erfolgt, nachdem die beiden Gesetzgeber im Dezember 2015 eine politische Einigung erzielt haben und das Europäische Parlament sie sodann am 9. März 2016 gebilligt hat. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU verfügen die Mitgliedstaaten über drei Jahre, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an dieser Richtlinie und werden dadurch nicht gebunden sein.
Maßgeblich für die Arbeiten, die seit 2009 in der Europäischen Union stattgefunden haben, um die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren zu stärken, ist der Fahrplan, den der Rat am 30. November 2009 verabschiedet hat. Es handelt sich um einen Stufenplan für die Einführung eines umfassenden Katalogs von Verfahrensrechten für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren.
Vier Richtlinien sind bereits auf Grundlage des Fahrplans verabschiedet worden: die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung in Strafverfahren, die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und die Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.
Der Rat hat am 4. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates[1] erlassen.
Mit diesem Ratsbeschluss werden die restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2017 in Bezug auf 16 Personen verlängert und wird die im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP enthaltene Liste von Personen geändert.
Die Bewerberländer Montenegro* und Albanien* und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine und die Republik Moldau schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 5.3.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 60, S. 76) veröffentlicht.
* Montenegro und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Der Rat hat am 10. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/359 des Rates[1] erlassen.
Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden Maßnahmen bis zum 15. September 2016 verlängert und wird die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.
Die Bewerberländer Montenegro* und Albanien* und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 12.3.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 67, S. 37) veröffentlicht.
* Montenegro und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Der Rat hat am 18. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates[1] zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP erlassen. Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden Maßnahmen bis zum 22. März 2017 verlängert.
Die Bewerberländer ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Serbien* und Albanien*, das Land des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und potenzielle Bewerberland Bosnien und Herzegowina und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine, die Republik Moldau und Georgien schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 19.3.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 74, S. 40) veröffentlicht.
* Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Der Rat hat am 25. Februar 2016 den Beschluss (GASP) 2016/280[1] zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP erlassen.
Mit diesem Beschluss werden 170 Personen und drei Organisationen, die in dem Beschluss 2012/642/GASP genannt sind, von der Liste gestrichen. Gleichwohl werden die geltenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert; hierzu zählen ein Waffenembargo gegen Belarus sowie das Einfrieren der Vermögenswerte von vier Personen und ein Reiseverbot für diese Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind.
Die Bewerberländer ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*, Serbien* und Albanien*, das Land des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und potenzielle Bewerberland Bosnien und Herzegowina sowie die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 27.2.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 52, S. 30) veröffentlicht.
* Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.