Am 19. Mai 2016 hat der Rat weitere 18 Personen und 1 Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die den restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) unterliegen. Diese zusätzlichen Maßnahmen der EU ergänzen die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in mehreren Resolutionen verhängten Sanktionen.
Bei den Personen, die den restriktiven Maßnahmen im Sinne dieses Ratsbeschlusses unterliegen, handelt es sich zumeist um hochrangige Militäroffiziere, die Mitglieder wichtiger Gremien sind, welche für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Programme für Massenvernichtungswaffen der DVRK verantwortlich sind. Die zusätzlich aufgelistete Einrichtung ist an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Programme für Massenvernichtungswaffen beteiligt. Die Sanktionen umfassen Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten.
Mit dem Beschluss steigt die Gesamtzahl der Personen, die den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, auf 66 und die Zahl der Einrichtungen auf 42.
Die Rechtsakte sowie die Namen der betroffenen Personen und Einrichtung werden am 20. Mai 2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Beschluss wurde im schriftlichen Verfahren angenommen.
Die restriktiven Maßnahmen der EU gegen die DVRK wurden 2006 eingeführt. Mit den geltenden Maßnahmen werden alle Resolutionen umgesetzt, die der VN-Sicherheitsrat nach den Nuklearversuchen der DVRK und ihren Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie angenommen hat; hinzu kommen weitere eigenständige EU-Maßnahmen, die in der Regel auf die Nuklearprogramme, die Programme für Massenvernichtungswaffen und die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK abzielen. Zu diesen Maßnahmen gehört das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Waffen sowie von Gütern und Technologien, die zu diesen illegalen Programmen beitragen könnten. Zudem haben die VN und die EU eigenständig verwandte restriktive Maßnahmen in den allgemeineren Sektoren Finanzdienstleistungen, Handel und Verkehr verhängt. Die EU hat ihre Maßnahmen zuletzt am 31. März 2016 im Zuge der Umsetzung der Resolution 2270 des VN-Sicherheitsrates verschärft.
Am 18. Mai 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über einen einjährigen Aufschub für die neuen Wertpapiermarktvorschriften bestätigt.
Diese Verschiebung der Termine für die Umsetzung und Anwendung um ein Jahr wird sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Anlagen in Finanzinstrumente und auf den Betrieb geregelter Finanzmärkte auswirken. Die vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament war am 2. Mai erreicht worden, und die Fristverlängerung muss nun in einer Verordnung festgeschrieben werden.
"MiFID" und "MiFIR"Eine kürzlich erfolgte Überarbeitung der Vorschriften über Finanzinstrumente dient der Förderung der Integration, der Wettbewerbsfähigkeit und der Effizienz der Finanzmärkte in der EU. Der Rat hat diese Vorschriften im Mai 2014 angenommen und dadurch einen bestehenden "MiFID"-Text zur Regelung der Märkte für Finanzinstrumente geändert und ersetzt.
Die Vorschriften sind in zwei Gesetzgebungsakten niedergelegt:
Gemäß der Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament wird
Zudem wurden Änderungen vereinbart, die den Eigenhandel, Transaktionspakete, die Angleichung an die EU-Richtlinie über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und den Geltungsbeginn bestimmter Bestimmungen einer Verordnung über Marktmissbrauch betreffen.
Mit der technischen Durchführung verbundene HerausforderungenSowohl die Richtlinie als auch die Verordnung sollten 30 Monate nach Inkrafttreten, d.h. ab 3. Januar 2017, anwendbar sein, und die Mitgliedstaaten hätten die neue Richtlinie bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen müssen. Aufgrund von mit der technischen Durchführung verbundenen Herausforderungen, mit denen sich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden konfrontiert sehen, werden wesentliche Dateninfrastrukturen nicht zum 3. Januar 2017 zur Verfügung stehen.
Nach dem neuen Rechtsrahmens müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden zu den Finanzinstrumenten Referenzdaten übermitteln, die die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich von MiFID II fallen, in einheitlicher Weise beschreiben. Zur Gewährleistung einer effizienten und harmonisierten Datenerhebung muss eine neue Infrastruktur für die Datenerhebung entwickelt werden. Deshalb muss die ESMA in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden ein Datensystem einrichten, das angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs von MiFID II ein breiteres Spektrum von Finanzinstrumenten abdeckt.
Am 2. Oktober 2015 hat die ESMA der Kommission mitgeteilt, dass eine Verschiebung der technischen Durchführung von MiFID II unausweichlich sei. Weder die zuständigen Behörden noch die Marktteilnehmer werden in der Lage sein, die neuen Vorschriften ab 3. Januar 2017 anzuwenden. Dies würde zu Rechtsunsicherheit und potenziellen Marktstörungen führen.
Die Verordnung zur Verlängerung der Fristen für die Umsetzung von MiFID II und MiFIR wird vom Europäischen Parlament voraussichtlich in erster Lesung gebilligt werden. Anschließend wird sie dem Rat zur Annahme unterbreitet.
[1] Durch Festlegung einer Gesamtobergrenze für die EU und einer Obergrenze je Handelsplatz für die sogenannten Ausnahmen vom Referenzkurs bzw. vom ausgehandelten Geschäft.
Der Rat hat am 8. April 2016 seinen Standpunkt in erster Lesung zur Datenschutzreform festgelegt; somit kann auf der Plenartagung im April die endgültige Annahme des Gesetzgebungspakets durch das Europäische Parlament erfolgen.
Diese förmliche Annahme folgt auf den im Dezember 2015 mit dem Europäischen Parlament vereinbarten Kompromiss.
Nach der Festlegung des Standpunkts des Rates erklärte der niederländische Justizminister Ard van der Steur: "Das Europäische Parlament hat mir zugesagt, dass damit im April über das Datenschutzpaket und die PNR-Richtlinie abgestimmt werden kann. Die Anschläge vom 22. März in Brüssel haben abermals nachdrücklich verdeutlicht, wie dringend die Annahme der PNR-Richtlinie ist."
Mit dem Gesetzgebungspaket zur Datenschutzreform sollen die bestehenden Datenschutzvorschriften aktualisiert und modernisiert werden. Das Paket umfasst zwei Rechtsakte: die Datenschutz-Grundverordnung (mit der die Richtlinie 95/46/EG ersetzt werden soll) und die Datenschutzrichtlinie im Bereich der Strafverfolgung (die den Datenschutz-Rahmenbeschluss von 2008 ersetzen soll).
Der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht, das in der EU-Grundrechtecharta (Artikel 8) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 16) verankert ist.
Datenschutz-GrundverordnungMit der Datenschutz-Grundverordnung soll das Datenschutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erhöht werden; gleichzeitig sollen auch durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands mehr Geschäftsmöglichkeiten im digitalen Binnenmarkt geschaffen werden.
Besserer DatenschutzDie Grundsätze und Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten müssen im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten und insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten stehen. Betroffene (Personen, deren Daten verarbeitet werden) erhalten durch die Stärkung der Datenschutzrechte mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten:
Im Hinblick auf einen leichteren Zugang zu Rechtsmitteln haben Betroffene die Möglichkeit, Entscheidungen ihrer Datenschutzbehörde von ihrem einzelstaatlichen Gericht überprüfen zu lassen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche seinen Sitz hat.
Mehr Geschäftsmöglichkeiten im digitalen BinnenmarktMit der Verordnung wird ein unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen sowohl für europäische als auch für außereuropäische Unternehmen geschaffen, die Online-Dienstleistungen in der EU anbieten. Damit wird eine Situation verhindert, in der widersprüchliche einzelstaatliche Datenschutzregeln den grenzüberschreitenden Datenaustausch stören könnten. Vorgesehen ist ferner eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Datenschutzvorschriften EU-weit kohärent angewandt werden. Damit wird ein fairer Wettbewerb geschaffen und dazu beigetragen, dass Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, den größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können.
Um Kosten zu senken und Rechtssicherheit zu schaffen, wird in bedeutenden grenzüberschreitenden Fällen, die mehrere einzelstaatliche Aufsichtsbehörden betreffen, eine einheitliche Aufsichtsentscheidung getroffen. Durch dieses Prinzip der zentralen Anlaufstelle wird es einem in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen ermöglicht, nur mit der Datenschutzbehörde in dem Mitgliedstaat zu verkehren, in dem es seinen Hauptsitz hat. Nach diesem Mechanismus gilt ferner in Streitfällen eine einheitliche Entscheidung für das gesamte Gebiet der EU.
Um die Verwaltungskosten zu senken, sieht die Verordnung einen risikobasierten Ansatz vor: Die für die Verarbeitung Verantwortlichen können Maßnahmen von dem Risiko abhängig machen, das mit den Datenverarbeitungsvorgängen verbunden ist. Verschiedene Unternehmen üben verschiedene Tätigkeiten aus, und entsprechend können auch die damit verbundenen Risiken für den Schutz der Privatsphäre variieren. Die Verordnung enthält keine einheitliche Standardlösung: Je höher die mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken für die personenbezogenen Daten sind, desto strenger sind die Anforderungen.
Mehr und bessere Instrumente zur Durchsetzung der Einhaltung der DatenschutzvorschriftenDie Verordnung sieht eine Reihe von Maßnahmen für eine höhere Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der für die Verarbeitung Verantwortlichen vor, um eine umfassende Einhaltung der neuen Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Die Verantwortlichen müssen eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen anwenden; so sind etwa in bestimmten Fällen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu melden. Um die Verordnung zukunftssicher zu machen, gelten die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Behörden und Unternehmen, die bestimmte riskante Datenverarbeitungen vornehmen, müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, der die Einhaltung der Vorschriften überwacht.
Von der Verarbeitung Betroffene sowie unter bestimmten Umständen Datenschutzorganisationen können bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde oder bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Datenschutzvorschriften nicht eingehalten werden. Für die Datenverarbeitung Verantwortliche können mit Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % ihres gesamten Jahresumsatzes belegt werden.
Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der EUDie Verordnung regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen. Diese Übertragungen sind zulässig, sofern eine Reihe von Bedingungen und Garantien erfüllt sind, insbesondere in den Fällen, in denen die Kommission festgestellt hat, dass ein angemessenes Schutzniveau gegeben ist. Neue Angemessenheitsbeschlüsse sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen. Bestehende Angemessenheitsbeschlüsse und Genehmigungen bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Die Datenschutzrichtlinie im Bereich der StrafverfolgungDiese Richtlinie soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, die zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung – wozu auch der Schutz vor und die Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gehört – verarbeitet werden.
Es ist von entscheidender Bedeutung, einen durchweg hohen Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu gewährleisten und dabei den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Weiter reichender GeltungsbereichZusätzlich zur Erfassung von Tätigkeiten, die darauf abzielen, Straftaten zu verhüten, zu untersuchen, aufzudecken und zu verfolgen, wurde die neue Richtlinie auf den Schutz vor und die Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ausgeweitet.
Die neue Richtlinie würde nicht nur für die grenzüberschreitende Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten, sondern auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizei- und Justizbehörden auf rein nationaler Ebene. Der zu ersetzende Rahmenbeschluss umfasste lediglich den grenzübergreifenden Datenaustausch.
Rechte der betroffenen PersonDie Vorschriften stellen ein Gleichgewicht her zwischen dem Recht auf Privatsphäre und der polizeilichen Notwendigkeit, nicht zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung bekannt zu machen, dass Daten verarbeitet werden. In dem Text wird jedoch ausgeführt, welche Informationen der Betroffene jederzeit erhalten kann, um seine Rechte zu schützen, wenn er befürchtet, dass seine Daten verletzt worden sind.
Auch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen wird durch die neuen Vorschriften erfasst.
EinhaltungIn der neuen Richtlinie wird festgelegt, dass ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, der die zuständigen Behörden dabei unterstützt, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.
Ein weiteres Instrument zur Gewährleistung der Einhaltung ist die Folgenabschätzung. Wenn eine bestimmte Art der Verarbeitung aller Voraussicht nach ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen beinhaltet, müssen die zuständigen Behörden eine Abschätzung der möglichen Folgen des Vorgangs vornehmen, insbesondere im Falle der Anwendung neuer Technologien.
Überwachung und SchadenersatzDer Wortlaut der Richtlinie ist an den der Verordnung angepasst, um zu gewährleisten, dass generell die gleichen allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind die Vorschriften über die Aufsichtsbehörde weitgehend ähnlich, da die durch die Datenschutz-Grundverordnung eingerichtete Aufsichtsbehörde sich auch mit Angelegenheiten befassen kann, die unter die Richtlinie fallen. Nach der neuen Richtlinie hätten die betroffenen Personen zudem Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten einen Schaden erlitten haben.
Die nächsten SchritteDas Europäische Parlament wird voraussichtlich auf seiner Plenartagung nächste Woche – und zwar am Donnerstag, den 14. April – in zweiter Lesung abstimmen und den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Änderungen billigen und somit das Gesetzgebungsverfahren abschließen.
Die Rechtstexte werden danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Im Namen des Europäischen Rates möchte ich Ihnen gerne zu Ihrer Ernennung zum Bundeskanzler Österreichs gratulieren und Ihnen und Ihrer Regierung viel Erfolg bei Ihren Vorhaben wünschen.
Ich freue mich darauf, Sie auf unserer Juni-Tagung zu begrüßen, und vertraue auf eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen. In diesen schwierigen Zeiten ist es von entscheidender Bedeutung, dass Österreich weiterhin konstruktiv dazu beiträgt, gemeinsame europäische Lösungen zu suchen und unsere Einheit zu wahren.
Die EU bekräftigt anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie, Transphobie und Biphobie ihr entschlossenes Engagement für die Gleichstellung und die Würde aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität.
Trotz der in jüngster Zeit weltweit erzielten Fortschritte werden gleichgeschlechtliche Beziehungen noch immer in den Rechtssystemen von nahezu 80 Staaten unter Strafe gestellt. An vielen Orten sind Diskriminierungen und Gewalt gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) an der Tagesordnung. Die EU appelliert erneut an alle Regierungen dieser Welt, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachzukommen, Intoleranz abzulehnen und die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen Rechtsinstrumenten verankerte Gleichstellung zu fördern.
An diesem Tag möchte die EU außerdem den mutigen Einsatz von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten, Journalisten sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen würdigen, die gegen Menschenrechtsverletzungen gegenüber LGBTI vorgehen. Ihre Arbeit ist in jeder Phase von entscheidender Bedeutung: von der Thematisierung dieser Fragen über die Dokumentation der Missbrauchsfälle bis hin zum Einsatz für den wirksamen Schutz grundlegender Menschenrechte.
Im Einklang mit den EU‑Leitlinien zur Förderung der Menschenrechte von LGBTI und dem EU‑Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie werden wir auch weiterhin weltweit mit allen Partnern zur Förderung der Menschenrechte zusammenarbeiten.