Der Rat hat am 28. November 2016 das Mandat der EUNAVFOR Somalia Operation Atalanta bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Der Rat hat zudem Haushaltsmittel in Höhe von 11 064 Mio.€ aus den sogenannten gemeinsame Kosten für die Operation bereitgestellt.
Die Operation Atalanta der Seestreitkräfte der Europäischen Union für Somalia wurde als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Dezember 2008 eingeleitet. Die Operation ist Teil des umfassenden Ansatzes der EU für ein friedliches, stabiles und demokratisches Somalia.
Durch die Operation werden auch Schiffe des Welternährungsprogramms und andere gefährdete Schiffe geschützt, Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias überwacht und andere EU‑Missionen und ‑Programme in der Region unterstützt.
will take place on Thursday 8 December, 9:00-12:30 in Brussels.
Organisations or interest groups who wish to apply foraccess to the European Parliament will find the relevant information below.
Am 28. November 2016 hat sich der Rat über den Entwurf einer Verordnung geeinigt, mit der ungerechtfertigtes Geoblocking zwischen Mitgliedstaaten verboten werden soll.
Geoblocking ist eine Form der Diskriminierung, bei der Online-Kunden daran gehindert werden, Waren oder Dienstleistungen über eine Website zu erwerben, deren Standort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
Mit dem Verordnungsentwurf soll die Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung ausgeräumt und der elektronische Handel in Schwung gebracht werden.
"Viele Menschen erwarten heutzutage, dass sie in einem anderen EU-Land genauso über das Internet einkaufen können wie zuhause. Die neuen Vorschriften, mit denen ungerechtfertigtes Geoblocking beendet werden soll, werden den elektronischen Handel erheblich erleichtern und den Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu einer größeren Auswahl von Waren und Dienstleistungen bieten. Dazu muss es eine Sicherheits- und Vertrauensgarantie sowohl für Käufer als auch für Verkäufer geben. Mit unserem heutigen Beschluss wenige Monate, nachdem der Vorschlag vorlag – haben wir den Weg für eine rasche Einleitung der Verhandlungen mit dem Parlament und einen möglichen Abschluss im nächsten Jahr freigemacht."
Peter Žiga, Präsident des Rates und slowakischer WirtschaftsministerDie Einigung kam mit qualifizierter Mehrheit zustande. Damit liegt der gemeinsame Standpunkt des Rates vor, sodass Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der EU aufgenommen werden können.
Die wichtigsten Elemente im Text des Rates sind folgende:
Ziel und AnwendungsbereichHauptziel des Vorschlags ist es, die Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmen beim Zugang zu Preisen und Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen zu verhindern, wenn sie Waren und Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erwerben.
Der Anwendungsbereich entspricht der Dienstleistungsrichtlinie, die bestimmte Tätigkeiten wie Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheit und Soziales ausschließt.
Die neuen Vorschriften werden mit anderen geltenden EU-Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Handel in Einklang stehen, beispielsweise den Vorschriften über das Urheberrecht und dem Unionsrecht über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere der Rom‑I- und der Brüssel-I-Verordnung.
Gleicher Zugang zu Gütern und DienstleistungenNach den neuen Vorschriften wird es Anbietern in drei Fällen nicht möglich sein, Kunden unterschiedlich zu behandeln, was die allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich Preisen – betrifft, die sie für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen anbieten. Dies ist der Fall, wenn der Anbieter
1. Waren verkauft, die in einen Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden;
2. elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereitstellt, beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung oder der Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken in unkörperlicher Form, wie E‑Books oder online angebotene Musik, ist;
3. Dienstleistungen bereitstellt, die der Kunde in dem Land in Anspruch nimmt, in dem der Anbieter tätig ist, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.
Anders als Preisdiskriminierung wird Preisdifferenzierung nicht verboten; Anbietern steht es also frei, unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Preisen, anzubieten und bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten gezielt anzusprechen.
Außerdem werden Anbieter nicht verpflichtet, Waren an Kunden außerhalb des Mitgliedstaats, für den sie die Lieferung anbieten, zu versenden.
ZahlungsvorgängeNach der Verordnung ist es untersagt, Kunden in Bezug auf die Zahlungsmittel ungerechtfertigt zu diskriminieren. Anbietern ist es nicht gestattet, unterschiedliche Zahlungsbedingungen für Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anzuwenden.
Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Websites des elektronischen HandelsAnbietern ist es nicht gestattet, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes zu sperren oder zu beschränken.
Wenn ein Anbieter den Zugang sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, muss er dies genau erklären.
Passive VerkaufsgeschäfteNach der allgemeinen Ausrichtung bleiben einige Ausnahmen, die nach dem EU-Wettbewerbsrecht zulässig sind, gültig. Ein Beispiel ist, wenn Anbieter durch eine Vereinbarung mit ihrem Lieferanten gebunden sind, nach der sie ihre passiven Verkaufsgeschäfte (d. h. Verkäufe, bei denen der Anbieter sich nicht aktiv um das Geschäft mit dem Kunden bemüht) beschränken müssen. In diesen Fällen würde die neue Verordnung nicht gelten.
Die nächsten SchritteDie Verhandlungen zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission beginnen, sobald das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat.
HintergrundinformationenAm 25. Mai 2016 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament den ursprünglichen Vorschlag vorgelegt. Er stützt sich auf Artikel 114 des EU-Vertrags.
Gleichzeitig wurden ergänzende Legislativvorschläge über grenzüberschreitende Paketzustelldienste und für eine Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgelegt; Ziel ist es, bei der Integration auf dem Weg zu einem echten Binnenmarkt voranzukommen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 25./26. Juni 2015 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt betont und gefordert, dass Maßnahmen zur Umsetzung von Schlüsselkomponenten der Strategie ergriffen werden; dazu gehören die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für den freien Verkehr von über das Internet verkauften Gütern und Dienstleistungen und das Vorgehen gegen ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des geografischen Standorts.